Alterbach & Söllheimerbach
- Saison 01.03.–30.09.
- Maximal 2 Fische pro Tag
- Nur Fliegen- oder Spinnfischen
- Einzelhaken
- Schonhaken oder angedrückter Widerhaken
- Äsche ganzjährig geschont

FISCHEREIBESTIMMUNGEN
Unsere Fischereibestimmungen schaffen klare Regeln für ein respektvolles Miteinander und den verantwortungsvollen Umgang mit unseren Gewässern.
Fischereiordnung
Diese Regeln schützen Fischbestand und Gewässer – und sichern eine faire Fischerei für alle.
2027
Dieser Überblick ersetzt nicht die vollständigen Bestimmungen darunter.
Fangbuch 2027
Beim Spinnfischen dürfen Kunstköder ausschließlich mit Einzelhaken verwendet werden. Doppel- und Drillingshaken sind verboten. Pro Kunstköder sind maximal 2 Einzelhaken zulässig.
Widerhaken sind grundsätzlich erlaubt. Gewässerspezifische Regelungen zu Schonhaken oder angedrückten Widerhaken bleiben unberührt.
SSFV-Mitglieder führen ihr offizielles Fangbuch ab 2027 entweder auf Papier oder digital über SSFV CONNECT.
Keine parallele offizielle Fangbuchführung.
Fangbuch 2027
Papier → Digital während der laufenden Saison nur über die Vereinsverwaltung. Das Papierfangbuch muss vorher abgegeben werden.
Es gibt keine parallele offizielle Fangbuchführung. Fischen ohne offizielles Fangbuch ist bei Mitgliedern unzulässig.
Fangbuch 2027
Es dürfen nicht mehr als 5 Fische pro Tag aus den Fischgewässern des SSFV entnommen werden.
Davon höchstens je 2: Karpfen inkl. Amur, Schleien, Nasen (nur in Oberösterreich), Äschen, Hechte, Zander und Waller.
Ausnahme: Alterbach/Söllheimerbach, Fischach, Mörtelbach sowie Brunnbach – maximal 2 Fische pro Tag.
Die Nase ist in Salzburg ganzjährig gesetzlich geschont. Am Alterbach, Söllheimerbach und Brunnbach ist die Äsche ganzjährig geschont.
Pro Jahr und Mitglied dürfen maximal 160 Fische entnommen werden, davon maximal 10 Äschen.
Die gefangenen Fische sind am Angelplatz bei sich aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuzeigen.
Fangbuch 2027
Während der Fischerei sind mitzuführen bzw. zu verwenden:
Das Fischen ist grundsätzlich nur vom Ufer aus gestattet. An Fließgewässern ist auch Watfischen erlaubt.
Beim Fischen müssen die erforderlichen Nachweise vorhanden sein:
Fangbuch 2027
Zur Vermeidung einer Wasserbelastung, insbesondere an heißen Tagen und in den Sommermonaten, ist das Anfüttern auf das notwendige Maß zu beschränken.
Die Verwendung von Futterraketen, Standkatapulte, Angelkatapulte, Futterboote, Drohnen ist streng verboten – sowohl zum Anfüttern als auch zum Ausspähen von Fischen oder Gewässerbereichen.
Ein Kind zwischen dem 6. und 12. Lebensjahr darf bei einem volljährigen Vereinsmitglied mit einer zusätzlichen Angelrute mitfischen.
Ausnahme: Am Salzachsee und Hürdenteich ist keine zusätzliche vierte Rute erlaubt, wenn bereits mit drei Angelruten gefischt wird.
Fangbuch 2027
Am Salzachsee und den Riedersbacher Lacken ist das 24-Stunden-Fischen ab Saisonstart unter anderem auch mit der 14-Gewässer-Karte möglich.
Eine 24h-Tageskarte ist mit frei wählbarer Beginnzeit zwischen 07:00–19:00 Uhr erhältlich.
Am Hürdenteich ist das 24-Stunden-Fischen ab Saisonstart ausschließlich Vereinsmitgliedern mit 14-Gewässer-Karte vorbehalten.
Auch 24h-Tageskarten sind dort ausschließlich für Mitglieder erhältlich.
Fangbuch 2027
Einzelne Gewässer haben abweichende Saisonzeiten, Fanglimits oder besondere Bestimmungen. Die wichtigsten Sonderregelungen finden Sie hier im Überblick. Vollständige Reviergrenzen und weitere Details sind auf den jeweiligen Gewässerseiten angeführt.
Die vollständigen Reviergrenzen, Zufahrtsregelungen und weiteren gewässerspezifischen Details finden Sie auf den jeweiligen Gewässerseiten.
Zu den GewässernFangbuch 2027
Gesetzliche Mindestmaße und Schonzeiten sind zu beachten und einzuhalten. Für alle hier nicht angeführten Wassertiere gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße.
*Karpfen, Amur und Tolstolob am Salzachsee ab 65 cm wieder schonend zurücksetzen. Die allgemeine Rücksetzregel gilt auch am Hürdenteich.
Fangbuch 2027
Gemäß der Campierverordnung der Stadt Salzburg (Amtsblatt Nr. 23/1991 idgF) ist das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder vergleichbaren Einrichtungen zum Zweck des Aufenthalts oder Übernachtens außerhalb von Campingplätzen im gesamten Stadtgebiet Salzburg untersagt.
Dieses Verbot gilt auch für das Gebiet des Salzachsees.
Der SSFV kann daher keine Ausnahmebewilligungen erteilen und keine Haftung für Verstöße gegen die genannte Verordnung übernehmen.
Im Rahmen einer gültigen Fischereilizenz, insbesondere bei einer 24-Stunden-Karte, ist es zulässig, sich zur Ausübung der Fischerei auch während der Nachtstunden am Gewässer aufzuhalten. Als zulässige Fischerunterstände gelten dabei Schirme oder Schirmzelte (sogenannte Brollys), sofern diese dem Wetterschutz und dem Aufenthalt während der Fischerei dienen. Pro Fischer ist nur ein solcher Unterstand zulässig.
Nach Ansicht des SSFV ist auch das kurzzeitige Ruhen oder Schlafen im Zuge der Fischerei davon umfasst und wird nicht als Campieren im Sinne der Verordnung gewertet, solange der Zweck eindeutig die Fischerei bleibt.
Nicht gestattet ist hingegen ein campingähnlicher Aufenthalt, etwa mit ausgeprägtem Übernachten, Lageraufbau, Koch- oder Grillausrüstung oder zusätzlicher Campingausstattung.
Sollten die Kontrollorgane der Stadt Salzburg diese Auslegung abweichend beurteilen und ein Verfahren wegen vermuteten Campierens einleiten oder den Abbau eines Unterstands anordnen, übernimmt der SSFV keinerlei Haftung oder Verantwortung – weder für behördliche Maßnahmen noch für etwaige Kosten, Verwaltungsstrafen oder Rückerstattungen (z. B. von Fischereilizenzgebühren).
Fangbuch 2027
Nicht waidgerechtes Verhalten, Tierquälerei oder sonstige Übertretungen der Bestimmungen werden unter anderem mit dem sofortigen und entschädigungslosen Entzug der Lizenz geahndet.
Gesetzesübertretungen werden ausnahmslos der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. polizeilich angezeigt.
Von jedem Fischerkameraden wird waidgerechtes und kollegiales Verhalten am Fischwasser erwartet.
Für Unfälle wird keine wie immer geartete Haftung übernommen.
Durch Ihre Mitgliedschaft erkennen Sie die Fischereibestimmungen und Statuten des Vereins an und verpflichten sich zu deren Einhaltung.
Die unerlaubte Entnahme von Fischen, insbesondere bei erheblicher Überschreitung des zulässigen Tagesausfangs, hat schwerwiegende Konsequenzen.
Neben dem sofortigen und entschädigungslosen Entzug der Fischereilizenz wird bei Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß § 137 StGB (Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht) ausnahmslos Anzeige bei der zuständigen Polizei erstattet.
Darüber hinaus behält sich der Verein vor, entstandene Schäden auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Mitglieder müssen bei derartigen Verstößen zudem mit dem dauerhaften Ausschluss aus dem Verein sowie einer lebenslangen Sperre für sämtliche SSFV-Gewässer rechnen.
Waidgerechtigkeit
Von allen Mitgliedern und Lizenznehmern erwarten wir einen verantwortungsvollen, waidgerechten und kollegialen Umgang mit Fisch, Gewässer und Mitmenschen.
Durch Ihre Mitgliedschaft erkennen Sie die Fischereibestimmungen und Statuten des Vereins an und verpflichten sich zu deren Einhaltung.
Quelle: SSFV-Fangbuch 2027. Änderungen, Satz- und Druckfehler vorbehalten.
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